Sofern keine Einreichung bei der Sozialversicherung erfolgt, besteht grundsätzlich nur ein limitierter Anspruch auf Kostenrückerstattung.
Um sicher zu gehen, dass nach Abzug der Leistung der Sozialversicherung die Differenz zum Rechnungsbetrag zu 100% übernommen wird, müssen Sie die Rechnungsbelege voreinreichen. Wenn seitens der Sozialversicherung abgelehnt wird, übernimmt Ihr Versicherungsanbieter 80% des Rechnungsbetrages bis zum Höchstbetrag, sofern Sie aufgrund Ihres Tarifes Anspruch auf Versicherungsschutz haben.